Blog · 28. Juli 2026
Wasserschaden in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung wirft schnell Fragen auf: Wer haftet, wer zahlt die Trocknung, und darf ich die Miete mindern? Ein Überblick über die Rechtslage für Mieter und Vermieter.
Wer haftet wofür?
Grundsätzlich gilt: Für Schäden am Gebäude ist der Vermieter zuständig, für den eigenen Hausrat der Mieter. Wer den Schaden verursacht hat, spielt für die Haftung eine Rolle – ein Rohrbruch ist kein Verschulden des Mieters, eine vergessene laufende Badewanne dagegen schon.
Schaden sofort melden
Mieter sind verpflichtet, einen Wasserschaden unverzüglich dem Vermieter zu melden. Wer das versäumt und dadurch der Schaden größer wird, kann mithaften. Melden Sie also früh und schriftlich, mit Fotos.
Mietminderung
Ist die Wohnung durch den Schaden oder die laufende Trocknung nur eingeschränkt nutzbar – etwa durch laute Trocknungsgeräte über Wochen – kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Trocknung ist Sache des Vermieters
Die Sanierung und Trocknung der Bausubstanz beauftragt in der Regel der Vermieter beziehungsweise dessen Gebäudeversicherung. Als Fachbetrieb arbeiten wir mit beiden Seiten zusammen und dokumentieren den Schaden nachvollziehbar.
Passende Leistungen: Leckortung · Bautrocknung & Entfeuchtung · Schimmelbeseitigung · Wiederherstellung & Reparatur
Wir sind für Sie da in: Achim, Bad Zwischenahn, Bassum, Brake (Unterweser), Bremerhaven, Bremervörde, Bruchhausen-Vilsen, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Dörverden u. v. m.